Leitsatz (amtlich)
1. Falls der Vergabestelle gestattet sein sollte, schon vor Erreichen des 80 %-Kontingents einzelne Lose dem 20 %-Kontingent zuzuschlagen, muss sie konsequenterweise an ihrer nach außen dokumentierten Zuordnung festgehalten werden, um nachträgliche Manipulationen auszuschließen.
2. § 107 Abs. 3 S. 2 GWB ist nicht berührt, wenn es sich um erst aus dem Leistungsverzeichnis ersichtliche Vergaberechtsfehler handelt.
3. Die fehlende oder verspätete Rüge eines Verstoßes gegen bieterschützende Vorschriften führt dazu, dass die präkludierte Beanstandung auch von Amts wegen nicht wieder aufgegriffen werden darf. Die Beanstandung kann auch mittelbar keine Berücksichtigung mehr finden.
4. Bei Vorliegen einer Abweichung der „technischen Spezifikation” fordert § 21 Nr. 2 S. 2 VOB/A die eindeutige Bezeichnung der Abweichung im Angebot. Der Bieter muss nicht nur darlegen, dass er etwas anders macht, sondern auch, was genau er anders macht. In den betreffenden Angebotspositionen, den davon erfassten Positionsgruppen, dem jeweiligen Abschnitt oder unter Umständen im ganzen Angebot ist eindeutig und klar verständlich zu sagen, dass eine Abweichung von den technischen Spezifikationen vorliegt und worin sie liegt.
5. Auch im Angebot einer zum Teil technisch abweichenden Leistung müssen die Preise dem Leistungsverzeichnis entspr. im Einzelnen nach Einheits- und Gesamtpreisen ausweisen werden.
6. Nebenangebote müssen sich inhaltlich in jeder Hinsicht am Hauptangebot messen lassen. entspr. der Leistungsbeschreibung (§ 9 Nr. 1 VOB/A) müssen sie so erschöpfend und mit allen Daten beschrieben sein, dass der Auftraggeber sich ein klares Bild über die angebotene Ausführung der Leistung machen kann.
7. Aufklärungsgespräche dürfen sich nur auf die Erläuterung des wirklichen Angebots bez...