Leitsatz (amtlich)
Die Verminderung der jährlichen Sonderzahlung gem. § 4a BSZG ist bei der Ermittlung des Wertes der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte zu berücksichtigen, weil es sich nicht um den Abzug eines Versicherungsbeitrages handelt, sondern der Bruttobetrag der Sonderzuwendung herabgesetzt wurde (Abweichung von OLG Nürnberg FamRZ 2005, 1529).
Die vom Senat zugelassene Rechtsbeschwerde wurde nicht eingelegt.
Verfahrensgang
AG Simmern (Urteil vom 12.09.2005; Aktenzeichen 5 F 128/04) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Wehrbereichsverwaltung Süd wird das Teilanerkenntnis- und Endurteil des AG - FamG - Simmern vom 12.9.2005 in Ziff. III. des Tenors - den Versorgungsausgleich betreffend - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Zu Lasten der bei der Wehrbereichsverwaltung Süd-PK.: 7/140757-J-41032 - bestehenden Versorgungsanrechte des Antragsgegners werden auf dem zugunsten der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bestehenden Versicherungskonto - Vers.-Nr. ... - Rentenanwartschaften von monatlich 621,20 EUR, bezogen auf den 29.2.2004, begründet. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Hinsichtlich der Kosten erster Instanz verbleibt es bei der Entscheidung des FamG. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den Parteien gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien haben am 20.11.1981 geheiratet und sind auf den dem Antragsgegner am 31.3.2004 zugestellt zugestellten Antrag der Antragstellerin durch das angefochtene Urteil geschieden worden. Beide Eheleute haben in der gesetzlichen Ehezeit (1.11.1981 bis 29.2.2004) Altersanwartschaften erworben und zwar die Ehefrau gesetzliche Rentenanwa...