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OLG Koblenz Beschluss vom 14.08.2020 - 12 W 173/20

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Leitsatz (amtlich)

1. Kann der Erbe den - dem Grunde nach anerkannten - Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch eines Berechtigten der Höhe nach noch nicht abschließend beziffern, weil gegen den Nachlass eine - vom Erben bestrittene - Forderung eines Dritten geltend gemacht wird, muss er trotzdem zunächst den unter Außerachtlassung der ungewissen Verbindlichkeit berechneten Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanpruch an den Berechtigten ausgleichen.

2. Das Risiko, dass sich ein späterer Rückforderungsanspruch in Höhe eines überzahlten Betrages gegen den Pflichtteilsberechtigten nicht mehr realisieren lässt, trägt der Erbe.

 

Verfahrensgang

LG Mainz (Aktenzeichen 4 O 184/19)

 

Tenor

1) Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Mainz vom 24.03.2020 wird zurückgewiesen.

2) Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3) Der Beschwerdewert wird auf bis zu 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche nach ihrer am 22.07.2017 verstorbenen Mutter in Höhe von (ursprünglich) 7.148,65 EUR geltend gemacht. Die Beklagte hat das grundsätzliche Bestehen derartiger Ansprüche nicht in Abrede gestellt, hat aber dennoch Klageabweisung beantragt, da gegenüber dem Nachlass vorrangig noch eine zweifelhafte Forderung von rund 57.000 EUR durch einen weiteren Pflichtteilsberechtigten geltend gemacht wurde, so dass sie sich nicht in der Lage gesehen hat, die Höhe der der Klägerin berechtigterweise zustehenden Ansprüche zutreffend zu beziffern. Die Parteien hatten zwischenzeitlich übereinstimmend das Ruhen des Verfahrens beantragt.

Nachdem der weitere Pflichtteilsberechtigte seine behauptete Forderung nicht mehr weiter verfolgte, hat di...

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