Entscheidungsstichwort (Thema)
Erteilung einer Vollstreckungsklausel - dänischer Titel
Leitsatz (amtlich)
Der Zweck von Art. 47 Nr. 1 EuGVÜ setzt keine gesteigerten Anforderungen an die Förmlichkeiten einer Zustellung voraus. Etwaige Zustellungsmängel, insb. ein Verstoß gegen das Übersetzungserfordernis nach Art. 5 HZÜ i.V.m. § 3 des Ausführungsgesetzes, können deshalb grundsätzlich geheilt werden, soweit die nationalen Vorschriften dies gestatten.
Normenkette
EuGVÜ Art. 46 Nr. 2, Art. 47 Nr. 1; HZÜ § 5; AusfG § 3
Verfahrensgang
LG Koblenz (Beschluss vom 23.11.2006; Aktenzeichen 1 O 444/06) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 1. Zivilkammer des LG Koblenz vom 23.11.2006 wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I. Die Antragstellerin hatte gegen den Antragsgegner in Dänemark ein Versäumnisurteil vom 9.3.2006 erwirkt (Bl. 4-6 GA), durch das der Antragsgegner zur Zahlung von 236.566,44 DKK nebst Zinsen sowie Prozesskosten i.H.v. 10.250 DKK verurteilt wurde. Auf Beschwerde der Antragstellerin wurde durch Gerichtsbeschluss vom 6.4.2006 der Betrag der von dem Antragsgegner zu zahlenden Kosten auf 35.134 DKK erhöht (Bl. 8-17 GA). Beide Entscheidungen gingen dem Antragsgegner in dänischer Sprache zu.
Der Antragsgegner erhob mit Schreiben vom 17.3.2006 Einspruch gegen das Versäumnisurteil. Dieser wurde von dem dänischen Gericht durch Beschluss vom 7.6.2006 (Bl. 50-52 GA) mit der Begründung zurückgewiesen, der Antragsgegner habe keine Sicherheit für die Kosten geleistet, obwohl ihm eine entsprechende Aufforderung in deutscher Sprache zugegangen sei.
Durch Beschluss des Vorsitzenden der 1. Zivilkammer des LG Koblenz vom 23.11.2006 wurde antragsgemäß angeordnet, das Versäumnisurteil des AG in...