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OLG Koblenz Beschluss vom 14.03.2014 - 2 Ws 104/14

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Verfahrensgang

LG Koblenz (Entscheidung vom 27.11.2013; Aktenzeichen 2 Qs 73/13)

AG Montabaur (Aktenzeichen 2c Ls 2060 Js 47360/12 jug)

 

Tenor

Auf die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors des Landgerichts Koblenz werden die Beschlüsse der 2. Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 27. November 2013 und des Amtsgerichts Montabaur vom 25. August 2013 aufgehoben.

Die Erinnerung des Pflichtverteidigers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Montabaur vom 24. April 2013 wird zurückgewiesen.

Es verbleibt bei der Kostenfestsetzung im Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Montabaur vom 24. April 2013.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I.

Die Staatsanwaltschaft legte dem Angeklagten mit Anklageschrift vom 7. September 2012 eine gefährliche Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen ...[A] zur Last. Mit Beschluss vom 25. September 2012 bestellte das Amtsgericht dem Angeklagten Rechtsanwalt ...[B] gemäß § 140 Abs. 2 StPO als Pflichtverteidiger. In der Hauptverhandlung vom 5. Februar 2013 stellte der Zeuge ...[A] den Antrag, den Angeklagten im Wege des Adhäsionsverfahrens zu einem Schmerzensgeld zu verurteilen. Daraufhin schlossen beide einen in der Hauptverhandlung protokollierten Vergleich zur Abgeltung sämtlicher materieller und immaterieller Schäden aus der angeklagten Tat durch Zahlung von 3000 €.

Mit Schriftsatz vom 08. Februar 2013 (Bl. 197 d. A.) beantragte der Pflichtverteidiger nach rechtskräftiger Verurteilung des Angeklagten, neben der Festsetzung von Pflichtverteidigergebühren und -auslagen in Höhe von 597 € weitere Gebühren (Nr. 4143 VV-RVG) und Auslagen für die Vertretung des Angeklagten im Adhäsionsverfahren in Höhe von insgesamt 698,53 € festzusetzen und begründete dies damit, dass sich die Bei...

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