Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerliche Vorteile kommen bei Unterhaltsstreitigkeiten allein der bestehenden Ehe zugute
Leitsatz (amtlich)
Der Grundsatz, dass steuerliche Vorteile allein der bestehenden Ehe zugute kommen (BVerfG NJW 2003, 3466 = FamRZ 2003, 1821), gilt auch, soweit es um einen Unterhaltsanspruch der Mutter aus § 1615 Buchst. l BGB geht.
Verfahrensgang
AG Koblenz (Beschluss vom 07.11.2003; Aktenzeichen 20 F 333/03) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des AG - FamG - Koblenz - vom 7.11.2003 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Beklagte ist verheiratet und lebt zusammen mit einem Kind aus der Ehe, K., geboren am 5.7.1988 in Z., im gemeinsamen Hausanwesen der Eheleute. Er ist als Soldat in B. beschäftigt. Die Klägerin, die als Krankenschwester beschäftigt war und ein monatliches Nettoeinkommen von 1.782 DM hatte, brachte am 28.2.2002 ein Kind, N., zur Welt, das vom Beklagten abstammt und für das dieser die Vaterschaft anerkannt hat.
Die Klägerin macht als nichteheliche Mutter Unterhalt ab Januar 2003 geltend i.H.v. 598 Euro monatlich und begehrt hierfür die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Durch den angefochtenen Beschluss wies das AG den Prozesskostenhilfeantrag zurück mit der Begründung, der Beklagte sei nicht leistungsfähig. Hierzu führte es u.a. unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BVerfG aus, beim Beklagten sei nicht dessen tatsächlich nach Steuerklasse 3 erzieltes Nettoeinkommen zugrunde zu legen, sondern fiktiv ein solches nach Steuerklasse 1, weil der Steuervorteil nach der gesetzgeberischen Wertung alleine der Familie zukomme.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie geltend macht, die Wertungen der verfassungsgerichtlichen Entscheidung seien nicht auf die vorliegende Konstellation zu übe...