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OLG Koblenz Beschluss vom 11.05.2007 - 1 Ss 113/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestehen eine Bußgeldregelung auf dem Gebiet des Fahrpersonalrechts

Leitsatz (redaktionell)

War eine Tat in der Zeit zwischen ihrer Begehung und der gerichtlichen Entscheidung einmal nicht mit Geldbuße bedroht, so ist diese Zwischenregelung als mildestes Gesetz anzuwenden und eine Ahndung unzulässig. Noch nicht rechtskräftig abgeurteilte Lenk- und Ruhezeitverstöße können nach Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 daher nicht mehr geahndet werden, da das Fahrpersonalrecht nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 am 11.04.2007 noch nicht angepasst ist und eine gültige Bußgeldvorschrift zur Zeit nicht besteht.

Verfahrensgang

AG Koblenz (Entscheidung vom 22.02.2007)

Gründe

I. Das Amtsgericht hat den Betroffenen mit Urteil vom 22. Februar 2007 wegen fahrlässiger Tagesruhezeitunterschreitung, vorsätzlicher Tageslenkzeitüberschreitung in Tateinheit mit vorsätzlicher Tagesruhezeitunterschreitung in 2 Fällen und wegen vorsätzlicher Tageslenkzeitüberschreitung in Tateinheit mit fahrlässigem Verstoß gegen §§ 1, 5 Nr. 1 Ferienreiseverordnung wiederum in Tateinheit mit vorsätzlicher Tagesruhezeitunterschreitung in 2 Fällen zu Geldbußen in Höhe von insgesamt 760 EUR verurteilt.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hat der Betroffene als Berufskraftfahrer in der Zeit vom 3. Juli bis 8. Juli 2006 einen LKW nebst Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 40 Tonnen gelenkt. In dieser Zeit soll es mehrfach zu Tageslenkzeitüberschreitungen und Tagesruhezeitunterschreitungen, und damit zu Verstößen gegen das Fahrpersonalgesetz sein.

Anlässlich einer Kontrolle des LKW mit Anhänger am 8. Juli 2006 um 10.10 Uhr durch die Autobahnpolizei W... auf der Autobahn A ... bei Kilometer 368,200 Fahrtrichtung K... sollen die Verstöße gegen das Fahr...

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