Verfahrensgang
LG Bad Kreuznach (Beschluss vom 08.10.2009; Aktenzeichen 3 OH 7/08) |
Tenor
Die Beschwerde des Sachverständigen Prof. Dr. F. gegen den Festsetzungsbeschluss der 3. Zivilkammer des LG Bad Kreuznach vom 8.10.2009 wird zurückgewiesen.
Gerichtliche Gebühren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Gründe
Das nach § 4 Abs. 3 JVEG statthafte Rechtsmittel ist unbegründet. Der angefochtene, gem. § 4 Abs. 1 JVEG ergangene Beschluss, der dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für seine Tätigkeit als Sachverständiger versagt, hat Bestand.
1. Hindernisse für die Entschädigung des Beschwerdeführers ergeben sich freilich nicht daraus, dass die von ihm geltend gemachten Kosten den angeforderten Vor-schuss deutlich überschritten haben und ein Warnhinweis (§ 407 Abs. 3 S. 2 ZPO) im Vorfeld ... unterblieben war. Daraus wären nur dann entsprechende Folgerungen zu ziehen, wenn eine Anzeige zum Entzug oder zur Beschränkung des Gutachterauftrags geführt hätte (OLGReport Celle 2008, 182; OLGReport Stuttgart 2008, 275); dafür fehlt ein greifbarer Anhalt. Eine Honorierung des Beschwerdeführers scheitert aber an anderen Erwägungen.
2. Es ist anerkannt, dass ein gerichtlich bestellter Sachverständiger ohne Rücksicht auf die inhaltliche Qualität seiner gutachterlichen Leistungen keinen Anspruch auf eine Vergütung aus der Staatskasse hat, wenn seine Arbeit prozessual unverwertbar ist und er dies, bedingt durch grob fahrlässige Versäumnisse, zu vertreten hat (OLGReport Celle 2007, 874; OLGReport Jena 2008, 632 und 2008, 760; OLG Naumburg 10 W 15/07 - Beschluss vom 18.7.2007; LG Wuppertal VersR 2007, 1675; Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., § 8 JVEG Rz. 9). Das gilt insbesondere in Fällen, in denen die Unverwertbarkeit auf einer erfolgreichen Ablehnung des Sachverst...