Leitsatz (amtlich)
Die Entscheidung über die verlängerte schuldrechtliche Ausgleichsrente ist der materiellen Rechtskraft fähig. Eine rückwirkende Abänderung ist nur in den zeitlichen Grenzen des §§ 3a Abs. 6, 10 Abs. 4 VAHRG möglich.
Eine Abänderung der Ausgleichsrente nach § 1587g Abs. 3 i.V.m. § 1587d Abs. 2 BGB setzt voraus, dass sich die Verhältnisse nach Festsetzung der Ausgleichsrente wesentlich geändert haben. Daran fehlt es, wenn schon bei der Festsetzung der Ausgleichsrente die die Voraussetzungen des § 1587g Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB vorlagen, weil die Ausgleichsberechtigte schon damals erwerbsunfähig war.
Normenkette
BGB a.F. § 1587d Abs. 2, § 1587g Abs. 1 S. 2 Alt. 2; VAHRG a.F. § 3a Abs. 6, § 10 Abs. 4
Verfahrensgang
AG Bingen am Rhein (Beschluss vom 10.06.2010; Aktenzeichen 80 F 58/10) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Bingen am Rhein 10.6.2010 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Antragstellerin begehrt die rückwirkende Zahlung einer Rente im Rahmen des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs.
Die Antragstellerin wurde am 24.2.1989 geschieden. Im Scheidungsurteil wurde der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei wurden u.a. Anwartschaften des Ehemanns der Antragstellerin auf eine betriebliche Altersversorgung bei der B., jetzt E., hinsichtlich des statischen Teils ausgeglichen. Die Teilrente, die sich aus der nachehezeitlichen verfallbaren Dynamik dieser Anwartschaft ergab, ist in den schuldrechtlichen Versorgungsausgl...