Verfahrensgang
LG Koblenz (Entscheidung vom 21.10.2019; Aktenzeichen 7a StVK 10/19) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez vom 21. Oktober 2019 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez zurückverwiesen.
Gründe
I.
1. Der 1991 geborene Beschwerdeführer wurde durch das seit dem 14. Juli 2017 rechtskräftige Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 19. Oktober 2016 wegen besonders schweren Raubes in fünf Fällen, in vier Fällen hiervon in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen, in einem Fall weiter in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub sowie des schweren Raubes in drei Fällen, in einem Fall begangen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafen aus einem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 18. März 2015 (6 KLs 27/14) in Verbindung mit einem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 11. April 2016 (3 KLs 8/16) sowie einem Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 4. August 2014 (4 KLs 6310 Js 951/14) und unter Auflösung der im Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 11. März 2016 gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt. Zugleich wurde die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung angeordnet.
2. Der Verurteilte befand sich seit dem 5. März 2014 in dem Verfahren der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern 6310 Js 951/14 in Untersuchungshaft. Seit dem 5. Dezember 2014 verbüßt er die Strafe aus dem einbezogenen Urteil des Landgerichts Kaiserslautern, zunächst in der Justi...