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OLG Koblenz Beschluss vom 05.03.2014 - 2 W 415/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuordnung von Nachlassvermögen bei liechtensteinischer Treuhandanstalt

 

Normenkette

BGB §§ 80, § 80 ff., §§ 2314, 2325 Abs. 1, 3 S. 2; ZPO § 888

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Beschluss vom 01.02.2012; Aktenzeichen 9 O 256/10)

BGH (Aktenzeichen IV ZB 9/14)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 03.12.2014; Aktenzeichen IV ZB 9/14)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerinnen wird der Beschluss des LG Koblenz vom 1.2.2012 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

"Jede Schuldnerin wird zur Erteilung der Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am ... 1940 geborenen und am ... 2006 verstorbenen ... [A] durch Vorlage eines Verzeichnisses der Nachlassgegenstände, der Nachlassverbindlichkeiten und der Schenkungen des Erblassers an Dritte seit dem 13.10.2003 durch Zwangsgeld von 5.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft von 10 Tagen angehalten."

2. Die weiter gehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Beschwerdeverfahrens werden jeweils gegeneinander aufgehoben.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten seit Jahren über das (Nicht-)Bestehen von erbrechtlichen Ansprüchen des Gläubigers in Bezug auf den - u.a. verschiedene Unternehmensbeteiligungen sowie weitere erhebliche Vermögenswerte umfassenden - Nachlass des am ... 2006 verstorbenen ... [A]. Die Schuldnerinnen sind die ehelichen Töchter des Erblassers und - auf Grundlage eines Testamentes vom 18.8.2003 - dessen Erbinnen. Mit Urkunde vom 24.10.2003 hatte der Erblasser für den am ... 2003 geborenen Gläubiger die Vaterschaft anerkannt, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob der Gläubiger tatsächlich ein Sohn des Erblassers ist.

Durch Teilurteil de...

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