rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenfestsetzung. Festsetzung ohne Rücksicht auf die Kosten des Gegners. Kein Rechtsschutzinteresse für Rechtsmittel nur zum Zwecke der Nachliquidation
Leitsatz (amtlich)
Hat eine Partei zunächst ihre Kosten zur Kostenausgleichung nicht angemeldet und holt sie dies nach isolierter Kostenfestsetzung nur für den Gegner im Wege der Erinnerung nach, so fehlt diesem Rechtsmittel das Rechtsschutzinteresse (wegen der Möglichkeit der Nachliquidation).
Normenkette
ZPO § 103
Beteiligte
Eheleute Hildegard und Wolfgang S |
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E |
Verfahrensgang
LG Trier (Aktenzeichen 11 O 422/97) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Kostenfestsetzungbeschluss des Landgerichts Trier vom 29. Juli 1999 wird verworfen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Wert: 13.694,90 DM) haben die Kläger zu tragen.
Gründe
I.
Nachdem die Beklagten einen nur die Kosten des Berufungsverfahrens betreffenden Festsetzungsantrag eingereicht hatten (Bl. 372 GA), forderte der Rechtspfleger den Prozessbevollmächtigten der Kläger auf, deren Kosten zur Ausgleichung gemäß § 106 ZPO bekanntzugeben. Diese ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 25. Juni 1999 zugestellte gerichtliche Verfügung (Bl. 376 GA) ist unbeantwortet geblieben.
Auch eine vom 12. Juli 1999 datierende Erinnerung des Rechtspflegers an die Beantwortung seiner ersten Verfügung wurde nicht beantwortet (Bl. 376 R d.A.).
Daraufhin hat er durch den nunmehr angefochtenen Beschluss vom 29. Juli 1999 entsprechend der Kostenquote im Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28. Mai 1999 die erstattungsfähigen Kosten der Beklagten ohne Rücksicht auf die Kosten der Kläger festgesetzt.
Nach der am 3. August 1999 bewirkten Zustellung des Kos...