Verfahrensgang
AG Trier (Entscheidung vom 29.09.2003; Aktenzeichen 8011 Js 15843/03) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Trier vom 29. September 2003 - unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen - aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung desselben Gerichts zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat die Betroffene am 29. September 2003 wegen eines fahrlässigen Rotlichtverstoßes zu einer Geldbuße von 125 EUR sowie einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt und zum Tatgeschehen festgestellt:
"Die Betroffene war in den späten Abendstunden des 8.3.2003 (ca. 23.00Uhr) Führerin ihres Pkw Audi 80 (...), mit welchem sie, begleitet von ihrem erkrankten,10-jährigen Sohn B......., nach vorangegangener ambulant-ärztlicher Versorgung in einem T...... Krankenhaus (...) auf der Suche nach der in der S....... gelegenen Apotheke mit Nachtdienst u.a. den beampelten Kreuzungsbereich J............./S....... befuhr. Hierbei ordnete sie sich in die rechte der beiden in die S....... führenden Linksabbiegerspuren ein und missachtete in ihrer links abbiegenden Weiterfahrt in den Kreuzungsbereich infolge unaufmerksamer Fahrweise das für ihre Fahrtrichtung angezeigte Rotlicht der Lichtzeichenanlage. Hierdurch kollidierte die Betroffene mit ihrem Fahrzeug mit dem im Geradeausverkehr in Gegenrichtung bei Grünlicht zeigender Lichtzeichenanlage in den Kreuzungsbereich eingefahrenen Pkw Ford Fiesta (...) des Geschädigten S....... An beiden Fahrzeugen entstand unfallbedingt erheblicher Sachschaden. Die Betroffene selbst erlitt ein HWS-Schleudertrauma, welches bis heute (noch) nicht folgenlos ausgeheilt ist."
Die Betroffene hat behauptet, sie habe...