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OLG Koblenz Beschluss vom 01.12.2008 - 10 U 622/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kasko - Unfall - Fahrzeug rollt in Weiher

 

Normenkette

AKN § 12 Nr. 1 Abs. 2 lit. e, § 13 Nrn. 1, 3

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Aktenzeichen 16 O 411/07)

 

Tenor

Der Senat erwägt, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Der Beklagten wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 12.1.2009.

Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts ober die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

 

Gründe

Das landgerichtliche Urteil entspricht der Rechtslage und enthält keine Fehler. Die getroffenen Feststellungen sind vollständig und rechtfertigen keine andere Entscheidung.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch in Höhe des von dem LG zuerkannten Betrages von 8.275,63 EUR aus dem zwischen den Parteien bestehenden Kraftfahrzeug-Vollkaskoversicherungsvertrag zu. Der Kläger macht geltend, an seinem Fahrzeug sei ein Unfallschaden dadurch entstanden, dass es trotz ordnungsgemäßen Abstellens auf einem abschüssigen Weg sich von selbst in Bewegung gesetzt habe und in den am Ende des Wegs liegenden Weiher gerollt sei. Zutreffend ist das LG davon ausgegangen, dass es sich hierbei um ein Unfallgeschehen i.S.d. § 12 Nr. 1 Abs. 2 Buchst. e) AKB handelt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug, die er sich vollumfänglich zu Eigen macht.

Die Berufung erinnert hiergegen ohne Erfolg, dass die von dem LG vorgenommene Würdigung des Geschehens unzutreffend und unvollständig sei.

Die Beklagte ...

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