Leitsatz (amtlich)
1. Die anerkannten Grundsätze über Ausgleichsansprüche gem. § 426 BGB bei mehreren auf gleicher Stufe stehenden Sicherungsgebern - dingliche Sicherungsgeber und Bürgen - (BGH NJW-RR 1981, 682; BGHv. 29.6.1989 - IX ZR 175/88, MDR 1989, 987 =NJW 1989, 2530;BGH v. 9.10.1990 - XI ZR 200/89, MDR 1991, 337 =NJW-RR 1991, 170;BGH v. 20.12.1990 - IX ZR 268/89, MDR 1991, 850 =NJW-RR 1991, 499;BGH v. 16.1.1991 - IV ZR 263/89,NJW-RR 1991, 682) finden auf den Inhaber eines Bezugsrechts aus einer Lebensversicherung nicht entsprechende Anwendung. Der Inhaber eines Bezugsrechts aus einer Lebensversicherung ist nicht in einer Stellung, die einem Grundschuldbesteller oder Bürgen zukommt. Er ist nicht Sicherungsgeber.
2. Bei einem widerruflichen Bezugsrecht hat der Begünstigte lediglich eine ungesicherte Hoffnung auf die im Versicherungsfall wirkende Leistung. Bis dahin steht der Versicherungsvertrag voll zur Disposition des Versicherungsnehmers.
3. Ein widerrufliches Bezugsrecht hindert den Versicherungsnehmer nicht, zur Sicherheit von Kreditverbindlichkeiten seine Lebensversicherung abzutreten. Tritt der Versicherungsnehmer seine Ansprüche aus einer Lebensversicherung als Sicherheit an einen Kreditgläubiger ab, so ist darin, soweit bereits zuvor ein widerrufliches Bezugsrecht begründet worden ist, ein Widerruf des Bezugsrechtes zu sehen. Dieser Widerruf gilt allerdings nur insoweit, als dies mit den Interessen des Kreditgläubigers und Sicherungsnehmers kollidiert. Der Versicherungsnehmer will dem Sicherungsgläubiger nur den Vorrang vor dem durch ein widerrufliches Bezugsrecht Begünstigten einräumen. Der Widerruf setzt die früher ausgesprochene Bezugsberechtigung nur insoweit außer Kraft, wie es für den Sicherungszweck erforderlich ist (in Anknüpfung an BGHv. 18.10.1989 ...