rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Erinnerung gegen den Kostenansatz nach Prozesstrennung gemäß § 145 ZPO. Abtrennung der Klage gegen einen Gesamtschuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Leitsatz (amtlich)
Trennt das Gericht die gegen drei Beklagte erhobene Klage gegen eine beklagte Partei wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. § 145 ZPO ab, so kann es nunmehr im Bezug auf das abgetrennte Verfahren eine Gebühr nach Nr. 1201/1202 des KostV zum GKG erheben, für die der Kläger als Antragsteller der Instanz haftet.
Normenkette
ZPO § 145; GKG § 49; KostVerz Nrn. 1201-1202
Beteiligte
Verfahrensgang
LG Mainz (Aktenzeichen 1 O 134/99) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 30. November 1999 wird zurückgewiesen.
2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Nachdem die Kläger drei Beklagte gesamtschuldnerisch auf Zahlung in Anspruch genommen hatten, ist das Verfahren gegen die Zweitbeklagte wegen Eröffnung des Konkursverfahrens abgetrennt worden. Die hiergegen in einem Parallelverfahren eingelegte Beschwerde blieb erfolglos (Beschluss des OLG Koblenz vom 2. September 1999 – 8 W 589/99). Für das abgetrennte Verfahren ist von den Klägern eine Gebühr nach Nr. 1202 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) erhoben worden. Die dagegen gerichtete Erinnerung hat das Landgericht Mainz durch den nunmehr angefochtenen Beschluss vom 30. November 1999 zurückgewiesen.
Das ist nicht zu beanstanden, weshalb die nach § 5 Abs. 2 Satz 1 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde zurückgewiesen werden musste.
Die Frage, ob die Abtrennung als solche statthaft war, ist in dem Beschwerdeverfahren 8 W 589/99 OLG Koblenz mit eine...