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OLG Karlsruhe Urteil vom 31.10.1985 - 15 U 129/84

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Verfahrensgang

LG Baden-Baden (Urteil vom 26.03.1984; Aktenzeichen 1 O 326/83)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 26. März 1984 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 9.000,– DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Sicherheitsleistungen können durch unbedingte, unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaften eines im Inland als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen Kreditinstitutes erbracht werden.

IV. Die Beschwer des Klägers beträgt 75.828,– DM.

 

Tatbestand

Durch Vertrag vom 29.2.1980 vermietete die Beklagte in ihrem Anwesen … in … als Wohnung II bezeichnete, bis dahin als Zahnarztpraxis benutzte Räume an den Kläger und seine Ehefrau für gewerbliche Zwecke der vom Kläger betriebenen Firma … (Vertrieb von Stiltüren, Kassettendecken, Heizkörperverkleidungen, Schrankfronten u.ä.) ab 1.9.1980 für die Dauer von zehn Jahren mit Verlängerung um jeweils ein Jahr bei Nichtkündigung nach Ablauf der Vertragsdauer. Der Mietzins betrug einschließlich MWSt 2.153,78 DM monatlich zuzüglich Nebenkosten und Vorauszahlungen. Der Kläger und seine Ehefrau waren seit 1972 bereits Mieter von zwei Wohnungen (Wohnung I und III) in dem Anwesen der Beklagten. Der Kläger beabsichtigte anläßlich der Anmietung der Gewerberäume eine Modernisierung und Umbauten aller drei Wohnungen, bei den Gewerberäumen mit Rücksicht auf die Belange des Geschäftsbetriebes der Firma …

Am 29.2.1980 schlossen der Kläger und seine Ehefrau mit der Beklagten eine Zusatzvereinbarung zum Mietvertr...

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