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OLG Karlsruhe Urteil vom 31.05.2000 - 19 U 232/98 (veröffentlicht am 31.05.2000)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgabe einer Willenserklärung

 

Leitsatz (amtlich)

Zahlungsunfähigkeit des Erbbauberechtigten als Heimfallgrund und Anspruch des Erbbauberechtigten hinsichtlich seines Heimfallrechts auf Aussonderung im Insolvenzverfahren.

 

Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 11.11.1998 wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin aus dem Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000 DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistungen können auch durch unbefristete und unbedingte selbstschuldnerische Bürgschaften von in Deutschland als Zoll- oder Steuerbürge zugelassene Kreditinstitute erbracht werden.

IV. Die Beschwer des Beklagten übersteigt 60.000 DM.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Heimfall eines Erbbaurechts, das im Jahre 1953 an einem zwischenzeitlich in das Eigentum der Klägerin gelangten, in Freiburg i.Br. belegenen Grundstück bestellt worden ist. Erbbauberechtigte ist die M. F. S. GmbH (vormals B. S. GmbH), B., über deren Vermögen wegen Überschuldung sowie Zahlungsunfähigkeit am 01.03.1998 unter Bestellung des Beklagten zum Verwalter das Konkursverfahren eröffnet worden ist.

§ 10 des Erbbauvertrags (ErbV) hat den Heimfall des für 50 Jahre bestellten Erbbaurechts zum Gegenstand und sieht unter lit. e den Heimfall u.a. unter der Voraussetzung der Zahlungsunfähigkeit des Erbbauberechtigten vor. Nach § 11 ErbV ist der Grundstückseigentümer nicht verpflichtet, an den Erbbauberechtigten irgend eine Entschädigung zu zahlen, wenn das Erbbaurecht durch Heimfall endigt. Eine Veräußerung des Erbbau...

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