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OLG Karlsruhe Urteil vom 30.10.2008 - 9 U 5/08

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Verfahrensgang

LG Konstanz (Urteil vom 07.12.2007; Aktenzeichen 3 O 159/07 A)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des LG Konstanz vom 7.12.2007 abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Streitgegenständlich waren erstinstanzlich Entgeltansprüche der Klägerin wegen Bezug von Strom, Gas, Wasser und Entsorgung von Abwasser für die Zeit vom 1.1.2002 bis zum 8.11.2005. Die Rechnungen waren adressiert an "WEG ..." (Anlagen A 1 u. A 2). Der Beklagte hatte im Jahre 2000 Wohnungseigentum mit einer Anteilsberechtigung i.H.v. insgesamt 374/1000 erworben, nachdem der bisherige Alleineigentümer an dem aus mehreren Wohnungen bestehenden Anwesen Wohnungseigentum gebildet hatte.

Die Klägerin hat vorgetragen, der Beklagte sei Inhaber der Verbrauchsstelle und damit Vertragspartner. Richtig sei, dass mit Beschluss des BGH vom 2.6.2005 die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft anerkannt worden sei. Neben der Haftung der Wohnungseigentümergemeinschaft komme eine zusätzliche akzessorische gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer dann in Betracht, wenn diese neben dem Verband erkennbar auch persönlich Vertragspartner hätten werden sollen. Dies sei vorliegend nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Versorgungsvertrag nach § 2 AVBeltV/AVWasserV/AVGasV der Fall. Außerdem sei der Beklagte nach Erwerb des Miteigentumsanteils des Anwesens als Kunde gemeldet worden. Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das LG hat der Klage teilweise stattgegeben. Eine persönliche Haftung des Beklagten aus Rechtsgeschäft sei nicht gegeben, weil ...

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