Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachehelicher Unterhalt: Begrenzung und Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs wegen Krankheit
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Begrenzung und Herabsetzung eines Anspruchs auf Unterhalt wegen Krankheit.
2. Eine Absenkung des Unterhalts unter den gegenüber Ehegatten geltenden Selbstbehalt kommt in der Regel nicht in Betracht.
Normenkette
BGB § 1578b Abs. 2; EGZPO § 36 Nrn. 1-2
Verfahrensgang
AG Karlsruhe (Urteil vom 30.11.2001; Aktenzeichen 3 F 67/00) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des AG - FamG - Karlsruhe vom 30.11.2001 (3 F 67/00) in Ziff. 1 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung und Anschlussberufung wie folgt abgeändert:
Das Urteil des OLG Karlsruhe vom 3.11.1994 (2 UF 185/92) wird dahin abgeändert, dass der Kläger verurteilt wird, an die Beklagte monatlichen, monatlich im Voraus fälligen Unterhalt im Zeitraum 1.7.2003 bis 31.12.2012 wie folgt zu zahlen:
Vom 1.7.2003 bis 31.12.2003 833 EUR,
vom 1.1.2004 bis 31.8.2004 839 EUR,
vom 1.9.2004 bis 31.12.2004 838 EUR,
vom 1.1.2005 bis 30.6.2005 842 EUR,
vom 1.7.2005 bis 31.12.2005 858 EUR,
vom 1.1.2006 bis 31.3.2006 870 EUR,
vom 1.4.2006 bis 31.12.2006 697 EUR,
vom 1.1.2007 bis 30.6.2007 765 EUR,
vom 1.7.2007 bis 31.12.2007 767 EUR und
vom 1.1.2008 bis 31.12.2012 550 EUR.
Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 77 % und die Beklagte 23 %.
3. Das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils fälligen Beträge nebst eines Zuschlages von 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgru...