Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsschließungsversicherung bei Schließung in Folge der Corona-Pandemie
Leitsatz (amtlich)
1. Enthalten Versicherungsbedingungen einer Betriebsschließungsversicherung die ausdrückliche Regelung, dass meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieses Vertrags "nur" die in einem nachfolgenden Katalog - ohne Erwähnung des Infektionsschutzgesetzes - aufgezählten sind, wobei weder die Krankheit COVID-19 noch der Krankheitserreger SARS-CoV-2 enthalten ist, so ist eine Betriebsschließung infolge des Auftretens dieser Krankheit bzw. dieses Erregers nicht vom Versicherungsschutz umfasst.
2. Die hierin liegende Risikobegrenzung ist wirksam. Sie ist weder mehrdeutig noch überraschend gemäß § 305 c BGB und begründet auch keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers im Sinne von § 307 BGB.
Normenkette
BGB §§ 305 c, 307
Verfahrensgang
LG Mannheim (Urteil vom 04.12.2020; Aktenzeichen 11 O 113/20) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 04.12.2020, Az. 11 O 113/20, wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Mannheim ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung.
Die Klägerin ist Eigentümerin einer Hotel- und Gaststättenanlage in V. (Hessen), bestehend aus dem Restaurant "W." nebs...