Leitsatz (amtlich)
Ein Befreiungsanspruch ist trotz eigener Fälligkeit nach § 257 Satz 2 BGB erst dann i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden, wenn auch die Verbindlichkeit fällig ist, auf die er sich bezieht.
Normenkette
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1, § 257 S. 2
Verfahrensgang
LG Baden-Baden (Urteil vom 08.05.2008; Aktenzeichen 3 O 307/07) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Baden-Baden vom 8.5.2008 - 3 O 307/07 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, 2.103.788,87 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.6.2007 an die Klägerin zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision der Beklagten wird zugelassen.
V. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 2.103.788,87 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die klagende Bank nimmt die Beklagte als mittelbare Gesellschafterin zweier Immobilienfonds wegen restlicher Darlehensverbindlichkeiten der beiden Fondsgesellschaften in Anspruch.
In den Jahren 1993 und 1996 zeichnete die Beklagte gemeinsam mit ihrem zwischenzeitlich verstorbenen und von ihr allein beerbten Ehemann rund 80 % des Gesellschaftskapitals der A. Zweite Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. K. Fünfte Fonds OHG un...