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OLG Karlsruhe Urteil vom 30.01.2015 - 4 U 266/13

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Verfahrensgang

LG Freiburg i. Br. (Urteil vom 28.10.2013; Aktenzeichen 12 O 145/12)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Freiburg vom 28.10.2013 im Kostenausspruch aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs einseitig gesockelte Kompaktleuchtstofflampen mit einer Leistung von bis zu 30 Watt mit einer Menge von mehr als 3,5 mg Quecksilber je Brennstelle in Verkehr zu bringen.

2. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung gem. Ziff. 1 ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 EUR, an dessen Stelle im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten tritt, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung, insgesamt jedoch nicht mehr als 2 Jahren, angedroht.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Beklagte zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

VI. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 20.000,00 EUR.

 

Gründe

I. Der Kläger macht wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche gegenüber der Beklagten bezogen auf von dieser angebotene Energiesparlampen geltend.

Mit dem angefochtenen Urteil, auf welches für den Sach- und Streitstand erster Instanz sowie die der Entscheidung zugrunde gelegten Feststellungen Bezug genommen wird, hat das LG nach Beweiserhebung der Unterlassungsklage stattgegeben, da der Quecksilbergehalt von auf Veranlassung der Beklagten selbst durch das Institut F. untersuchten Kompaktleuchtstofflampen ihrer Eigenmarke in 2 Fällen den nach § 5 Elektrogesetz i.V.m. dem Anhang d...

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