Leitsatz (amtlich)
1. Ein von einer konkreten Kundenanforderung unabhängiger, "antizipierter" Transport von Arzneimitteln zu einem inländischen Lager außerhalb von Apothekenräumen und eine anschließende Lagerung dieser Arzneimittel bis zum Zeitpunkt einer künftigen, ungewissen Kundenanforderung ist kein "Versand an den Endverbraucher von einer Apotheke" gem. § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a AMG.
2. Der Apothekenbegriff deutschen Arzneimittel- und Apothekenrechts ist kein funktioneller, sondern stellt auf den Raum ab, welcher der Leitung durch den Erlaubnisinhaber und der behördlichen Überwachung unterliegt.
3. Beim Arzneimittel-Versandhandel von einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union nach Deutschland sind die deutschen Vertriebsvorschriften für Arzneimittel zu beachten.
4. Eine Mehrfachverfolgung desselben Wettbewerbsverstoßes durch mehrere Wettbewerber kann den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs (§ 8 Abs. 4 UWG) nur begründen, wenn sie auch auf einem abgestimmten Vorgehen beruht. Die Auflösung einer ursprünglichen "Abmahngemeinschaft" und nachfolgende getrennte prozessuale Mehrfachverfolgung lassen nicht ohne weiteres auf ein abgestimmtes Vorgehen schließen.
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 15. Februar 2018, Az. 3 O 11/17, wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
II. Dieses Urteil und das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
- wegen Unterlassung iHv. 75.000 EUR,
- im Übrigen (wegen der Kosten des Rechtsstreits) iHv. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags
abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung wegen Unterlassung Sicherheit in gleicher Höhe und vor der Vollstreckung wegen der Kosten des Rechtss...