Verfahrensgang
LG Mosbach (Urteil vom 14.12.2005; Aktenzeichen 4 O 48/05) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des LG Mosbach vom 14.12.2005 - 4 O 48/05 KfH - wird zurückgewiesen.
II. Von den Kosten der Berufung tragen der Kläger Ziff. 1 3/5, der Kläger Ziff. 2 2/5.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung darf gegen Sicherheitsleistung von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen, soweit es die Entscheidung über den Berufungsantrag Ziff. 3 des Klägers Ziff. 1 betrifft; im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.
Gründe
I.1. Der Kläger Ziff. 1 und sein Sohn, der Kläger Ziff. 2, sind Gesellschafter der Beklagten Ziff. 1 (im Folgenden nur noch: Beklagte). Der Kläger Ziff. 1, bis 30.6.2002 Geschäftsführer der Beklagten, ist an dieser mit 10,92 % beteiligt, der Kläger Ziff. 2 mit 0,7 %. Beide haben mit der Beschlussanfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage geltend gemacht, dass entgegen dem Protokoll über die Gesellschafterversammlung vom 2.6.2005 (K 2, AH-LG I/1) zu den Tagesordnungspunkten (TOP) 2a-d und 3a-d die Einziehung ihrer Geschäftsanteile aus wichtigem Grund unwirksam ist. Der Kläger Ziff. 1 wendet sich außerdem mit der kombinierten Beschlussanfechtungs- und positiven Beschlussfeststellungsklage gegen die Ablehnung der fristlosen Kündigung aller Anstellungsverträge der GesellschafterGeschäftsführer H. und S. (im ersten Rechtszug Beklagte Ziff. 3 und 4) und des Fremdgeschäftsführers W. aus wichtigem Grund (TOP 6).
Die Beklagten Ziff. 2-4, weitere Gesellschafter der Beklagten, sind am Rechts...