Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausstattung anrechenbar auf Pflichtteilsanspruch
Normenkette
BGB §§ 1624, 2316 Abs. 3
Verfahrensgang
LG Mosbach (Urteil vom 10.08.2009; Aktenzeichen 1 O 184/08) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des LG Mosbach vom 10.8.2009 (Az. 1 O 184/08) im Kostenpunkt und in Ziff. 1 und 2 des Urteilsausspruchs aufgehoben und wie folgt abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 57 %, der Beklagte 43 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 47 %, der Beklagte 53 %.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten über Pflichtteilsansprüche und Auskunftsansprüche.
Der am 3.11.2005 verstorbene Vater des Beklagten, K. S., wurde zunächst aufgrund eines gemeinschaftlichen Testaments von seiner Ehefrau T. S. beerbt. Diese verstarb am 19.6.2007, der Beklagte wurde aufgrund der testamentarischen Bestimmung alleiniger Schlusserbe seiner Eltern.
Die Klägerin ist die Tochter der vorverstorbenen Schwester des Beklagten. Ihr steht rechnerisch vom Nachlass ihres Großvaters K. S. ein Pflichtteil von 1/8 zu. Diesen macht sie im vorliegenden Verfahren geltend. Über den Nachlasswert wurde in erster Instanz (für den Prozess) Einigkeit erzielt; er beträgt 81.318,71 EUR. Davon 1/8 entsprechen der Klageforderung von 10.164,84 EUR.
Der Klägerin wurden von ihren Großeltern K. und T. S. unstreitig erhebliche Geldbeträge zur Verfügung gestellt. Der Beklagte hat sich auf eine von seiner Mutter erstellte handschriftliche Aufzeichnung berufen, wonach die Klägerin für Hausbau, diverse Einrichtungsgegenstände und ein Fahrzeug insgesamt 419.000 DM erhalten habe. Außerdem li...