Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückabwicklung
Verfahrensgang
LG Mannheim (Urteil vom 13.08.1999; Aktenzeichen 8 O 296/98) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 13.08.1999 – 8 O 296/98 – im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen wie folgt geändert:
Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 20.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheiten können auch durch Bürgschaft eines im Inland als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen Bankinstituts erbracht werden.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung, daß dieser gegen ihn sowie Frau Elke M. aus zwei Darlehensverträgen keine Ansprüche mehr zustehen.
Mit notarieller Urkunde vom 21.12.1993 (Anlage B 1) boten der Kläger und Frau M. der Firma HE. Bautreuhand GmbH (im folgenden Firma HE.) den Abschluß eines Geschäftsbesorgungsvertrages an. Sie erteilten der Firma HE. u.a. eine umfassende Vollmacht, die nur aus wichtigem Grund widerrufen werden konnte. Das Angebot bezog sich auf den Erwerb einer Eigentums das von der Firma H. Konzept Immobilien Planungs- und Marketing GmbH (im folgenden Firma H.) initiiert worden war. Mit notarieller Erklärung vom 29.12.1993 (Anlage B 2) hat die Firma HE. das Angebot angenommen.
Die Firma HE. schloß namens des Klägers und Frau M. mit der Beklagten unter dem Datum des 27.12.1993 zwei Darlehensverträge über 143.500,00 DM und 46.500,00 DM (Anlagen K 3 und 4). Die Finanzierung sollte unter Einbeziehung einer Kapitallebensversicherung durchgeführt werden, wobei die Ansprüche aus der Lebensversicheru...