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OLG Karlsruhe Urteil vom 25.06.2020 - 9 U 8/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung einer Vereinbarung über die Auszahlung der Neuwertspitze in der Gebäudeversicherung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Einigen sich Versicherer und Versicherungsnehmer nach dem Brand eines Wohngebäudes sowohl über die Höhe der Neuwertspitze als auch über bestimmte Bedingungen für die Auszahlung (Fälligkeit von vorzulegenden Handwerkerrechnungen), kann die Vereinbarung dahin auszulegen sein, dass der Versicherer mit der Vereinbarung gleichzeitig die Voraussetzungen der im Versicherungsvertrag vereinbarten Wiederherstellungsklausel (Sicherstellung der Wiederherstellung binnen drei Jahren nach dem Brand) deklaratorisch bestätigt.

2. Hat der Versicherer in einem deklaratorischen Anerkenntnis bestätigt, dass die Voraussetzungen der Wiederherstellungsklausel im Versicherungsvertrag erfüllt sind, kann er sich später nicht mehr auf einen möglichen Ablauf der Drei-Jahres-Frist für die Sicherstellung der Wiederherstellung berufen.

3. Vereinbaren die Vertragspartner für die Zahlungspflicht des Versicherers eine aufschiebende Bedingung, beginnt der Lauf der Verjährungsfrist für den Anspruch des Versicherungsnehmers erst mit dem Eintritt der Bedingung (Fälligkeit von Handwerkerrechnungen).

 

Normenkette

VGB 2010 § 13 Ziff. 7; VVG § 93

 

Verfahrensgang

LG Freiburg i. Br. (Aktenzeichen 14 O 65/17)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 24.01.2018 - 14 O 65/17) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziff. 1 des Urteils des Landgerichts wie folgt gefasst wird:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger nach dem Brand des Wohngebäudes A. 3 in M. vom 28.05.2009 die sogenannte Neuwertspitze zu erstatten, und zwar nach Maßgabe von Ziffer 1, Ziffer 3, Ziffer 4 und Ziffer 5 der Vereinbarung vom 03.05./...

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