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OLG Karlsruhe Urteil vom 25.05.2000 - 11 U 4/00 (veröffentlicht am 25.05.2000)

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rechtskräftig

 

Leitsatz (amtlich)

Wer als Abwickler eines beim OLG zugelassenen Rechtsanwaltes bestellt ist, selbst aber keine OLG-Zulassung hat, kann bei eigenen (erstinstanzlichen) Mandanten nur wirksam Berufung zum OLG einlegen, wenn er sich einen neuen Auftrag in seiner Eigenschaft als Kanzleiabwickler geben lässt. Das gilt auch, wenn der Rechtsanwalt, dessen Kanzlei abgewickelt wird, und der Abwickler eine Kooperationsvereinbarung mit Gebührenteilungsabrede getroffen hatten, wonach sämtliche Berufungsmandate von der Kanzlei des beim OLG zugelassenen Rechtsanwalts ausgeführt wurden.

 

Normenkette

BRAO § 55 Abs. 2 Sätze 2-3; ZPO § 78 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Urteil vom 07.12.1999; Aktenzeichen 8 O 291/99)

 

Gründe

1. Die Berufung des Beklagten ist nicht zulässig, weil der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten nicht postulationsfähig ist.

a) Vor dem Oberlandesgericht müssen sich die Parteien von einem beim Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 78 Abs. 1 ZPO). Fehlt es an der Zulassung, ist der Prozeßbevollmächtigte also nicht postulationsfähig, so ist das von diesem eingelegte Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.

b) Der Prozeßbevollmächtigte des Berufungsführers/Beklagten ist nicht beim Oberlandesgericht Karlsruhe zugelassen. Er ist seit dem 15.10.1999 zum Abwickler der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts F. bestellt …. Als Abwickler von Rechtsanwalt F., der beim Oberlandesgericht zugelassen war, ist der Beklagten-Vertreter beim Oberlandesgericht postulationsfähig (§ 55 Abs. 2 Satz 3 BRAO). Hier hat der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten aber nicht als Abwickler von Rechtsanwalt F. gehandelt.

aa) Er hat den Prozeß in erster Instanz als eigenes Mandat geführt. Aufgrund dieses Mandates wäre es ihm nicht möglich gewesen, wirksam Berufung ein...

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