Leitsatz (amtlich)
1. Für einen Antrag festzustellen, dass die gegen die VW AG im Rahmen des sog. Dieselskandals gerichtete Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung stammt, fehlt das Feststellungsinteresse.
2. Der Streitwert eines auf Zahlung eines bestimmten Betrages "Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs ... sowie Zahlung eines [konkret bezifferten] Nutzungsersatzes" gerichteten Antrages bemisst sich wegen der darin regelmäßig liegenden Aufrechnungserklärung lediglich nach der Differenz der beiden Beträge.
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 14. Januar 2019 - 2 O 105/18 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.582,95 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4 % p.a. seit 25. September 2011 bis zum 24. Juli 2018 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit 25. Juli 2018 zu zahlen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke VW vom Typ x mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) 123 nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Serviceheft.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in Antrag zu 1) genannten Zug-um-Zug-Leistung im Annahmeverzug befindet.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 30 % und die Beklagte zu 70 %.
III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in H...