Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich: Gleichartigkeit von Anrechten aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes und aus betrieblicher Altersversorgung
Leitsatz (amtlich)
Anrechte aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes und solche aus einer betrieblichen Altersversorgung außerhalb des öffentlichen Dienstes sind in der Regel nicht gleichartig i.S.v. § 18 Abs. 1 VersAusglG.
Normenkette
VersAusglG § 18 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Konstanz (Beschluss vom 07.10.2010; Aktenzeichen 3 F 202/09) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des KVBW wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Konstanz vom 7.10.2010 in Ziff. 2 Abs. 4 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Zusatzversorgungskasse des KVBW (ZVVA ...) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 14,50 Versorgungspunkten nach Maßgabe von § 44 der Satzung der Zusatzversorgungskasse des KVBW, bezogen auf den 31.10.2009 übertragen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3. Der Verfahrenswert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 7.10.2010 hat das AG - Familiengericht - Konstanz die am 22.12.2004 geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat das Familiengericht die von beiden Ehegatten während der Ehezeit erworbenen Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung im Wege der internen Teilung ausgeglichen.
Bezüglich des Anrechts der Antragstellerin bei den KS (Stiftung und Co. KG) i.H.v. 1.541 EUR und des Anrechts des Antragsgegners bei der ZVK-KVBW i.H.v. 25,78 Versorgungspunkten hat das Familiengericht angeordnet, dass ein Ausgleich unterbleibt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es sich um Anrecht...