Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterlassungsanspruch bei Beschwerden über angebliche Missstände; Kosten bei erfolgloser obligatorischer Streitschlichtung
Leitsatz (amtlich)
1. Ehrenrührige Äußerungen, die im Zusammenhang mit der Anbringung von Beschwerden über angebliche Missstände ggü. den hierfür zuständigen Stellen abgegeben werden, damit diese ein bestimmtes Verhalten überprüfen und ggf. abstellen, sind grundsätzlich nicht rechtswidrig.
2. Die Privilegierung ehrenrühriger Äußerungen bei Beschwerden findet seine Grenzen bei bewusst falschem Vortrag, bei leichtfertig aufgestellten und offensichtlich unhaltbaren Behauptungen sowie bei Vorbringen, das allein dazu dienen soll, die betroffenen Person ganz allgemein verächtlich zu machen.
3. Anwaltskosten, die in einem gescheiterten obligatorischen außergerichtlichen Verfahren zur Streitschlichtung entstanden waren, können im nachfolgenden Klageverfahren als Vorbereitungskosten erstattungsfähig sein. Voraussetzung hierfür ist, dass im Einzelfall die Inanspruchnahme eines Anwalts im vorgeschriebenen Schlichtungsverfahren erforderlich war.
Verfahrensgang
LG Freiburg i. Br. (Urteil vom 11.08.2008; Aktenzeichen 6 O 173/06) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des LG Freiburg vom 11.8.2006 - 6 O 173/06 - dahin abgeändert, dass die Klage als unbegründet und die Widerklage als unzulässig abgewiesen werden.
2. Bei der Kostenentscheidung des landgerichtlichen Urteils verbleibt es.
3. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
6. Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz auf 14.449,69 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I. Der Kläger ist 1. Vorsitzender des Motorradclubs MC Ew. e.V., der am Samst...