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OLG Karlsruhe Urteil vom 23.06.1999 - 7 U 30/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schmerzensgeld

 

Verfahrensgang

LG Heidelberg (Urteil vom 23.12.1998; Aktenzeichen 2 O 294/98)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 23.10.2002; Aktenzeichen XII ZR 202/99)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten zu 1 wird das Urteil das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 23.12.1998 – 2 O 294/98 – im Kostenpunkt aufgehoben und wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Beklagte zu 2 trägt 1/18 der Gerichtskosten des Berufungsrechtszugs sowie 1/33 der im Berufungsrechtszug angefallenen außergerichtlichen Kosten des Klägers und seine eigenen, im Berufungsrechtszug angefallenen außergerichtlichen Kosten in vollem Umfang.

Die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger, Mitarbeiter eines mit Umbau- und Abbrucharbeiten an dem Anwesen M. K. gasse 3, H., beauftragten Bauunternehmens, stürzte bei dem Versuch, die Eternitverkleidung der Hauswand zu entfernen am 28.07.1998 aus ca. 5 m Höhe rückwärts von dem Baugerüst, das die Beklagte zu 1, deren verantwortlicher Bauleiter der Beklagte zu 2 war, errichtet hatte, und verletzte sich schwer.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug wird auf das Urteil des Landgerichts Heidelberg verwiesen, das die auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens gerichtete Klage hinsichtlich des Beklagten zu 2 ganz und bezüglich der Erstbeklagten zum überwiegenden Teil abgewiesen hat.

Diese trägt mit ihrer Berufung vor, auch ihre Haftung sei nach § 106 Abs. 3 SGB VII ausgeschlossen, und beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen

und verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines früheren Vertrags das Urteil des Landgerichts.

Wegen der ...

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