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OLG Karlsruhe Urteil vom 23.01.2017 - 1 U 146/14

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Verfahrensgang

LG Baden-Baden (Aktenzeichen 3 O 4/11)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 14.06.2018; Aktenzeichen III ZR 54/17)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Grund- und Teilurteil des Landgerichts Baden- Baden vom 24.07.2014 - Aktenzeichen: 3 O 4/11 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 2 des Tenors der angefochtenen Entscheidung wie folgt lautet:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte die Klägerin von weiteren, auch künftigen Bodensanierungskosten freizustellen hat, die aus dem Einsatz des streitgegenständlichen perfluoroctansulfathaltigen (PFOS) Schaummittels anlässlich des Brandereignisses am 08.02.2010 auf dem Grundstück K.-straße, B. entstanden sind oder noch entstehen, und der Klägerin alle weitergehenden materiellen, auch künftigen Schäden zu ersetzen hat, die dieser aus dem Einsatz des streitgegenständlichen perfluoroctansulfathaltigen (PFOS) Schaummittels anlässlich des Brandereignisses am 08.02.2010 entstanden sind oder noch entstehen.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges hat die Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt Schadensersatz aufgrund eines von der Feuerwehr der Beklagten zu verantwortenden Löscheinsatzes.

Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke K.-straße und auf dem Gemeindegebiet der Beklagten, auf dem sich das Auslieferungslager und Verwaltungsgebäude eines Reformwarenhandels befand.

Am Abend des 08.02.2010 brach im Bereich der vor den Laderampen des Auslieferungslagers geparkten Lastkraftwagen ...

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Leitsatz (amtlich) a) Die Haftung gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG wegen eines amtspflichtwidrigen Verhaltens eines zur Gefahrenabwehr handelnden Amtsträgers (hier: eines Feuerwehrbeamten) ist nicht entsprechend § 680 BGB auf Vorsatz und grobe ...

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