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OLG Karlsruhe Urteil vom 21.12.2001 - 5 UF 78/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz

 

Verfahrensgang

AG Lahr (Urteil vom 23.02.2001; Aktenzeichen 1 F 564/00)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 06.05.2003; Aktenzeichen XI ZR 33/02)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Lahr vom 23.02.2001 (1 F 564/00) aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger DM 923,60 nebst 8 % Zinsen aus DM 821,60 seit dem 04.07.2000 und weitere 8 % Zinsen aus DM 102,00 seit dem 01.02.2001 zu zahlen.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten der Verfahren beider Instanzen trägt der Kläger 45 % und die Beklagte 55 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Zwischen ihnen ist das Scheidungsverfahren vor dem Familiengericht Lahr anhängig (1 F 120/98). Aus der Ehe der Parteien sind die beiden Kinder Lara (geboren am 02.06.1990) und Cyra (geboren am 28.04.1992) hervorgegangen. Die Kinder leben in der Obhut der Beklagten, beide Eltern haben die gemeinsame elterliche Sorge.

Im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens ist ein umfangreiches Umgangsverfahren anhängig. Unter anderem mit Beschluss vom 25.04.2000 hat das Familiengericht Lahr im Wege der einstweiligen Anordnung den Umgang des Klägers mit den beiden Kindern Lara und Cyra geregelt: so hat das Gericht einen Umgangskontakt in den Pfingstferien 2000 von Montag, den 05.06.2000, 10.00 Uhr, bis Montag, den 12.06.2000, 17.00 Uhr, angeordnet. In Ziffer 2 des Beschlusses hat das Familiengericht der Beklagten aufgegeben, die Kinder zum Umgangstermin vorzubereiten und sie pünktlich zur Abholung durch den Kindesvater bereit zu halten und diese dem Vater zu den genannten Zeitpunkten zu übergeben. Auf Antrag der Beklagten hat das Gericht im Termin vom 18.05.2000 zum Umgang verhandelt...

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