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OLG Karlsruhe Urteil vom 20.12.2018 - 12 U 106/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unfallbegriff in der privaten Unfallversicherung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Abgrenzung zwischen einem versicherten Unfallereignis und einer nicht unter den Versicherungsschutz fallenden Verletzung durch Eigenbewegung an oder mit einem Gegenstand.

2. Auch wenn sich der Versicherungsschutz in Erweiterung des Unfallbegriffs bedingungsgemäß auch auf die Zerrung oder Zerreißung von "Muskeln, Sehnen, Bändern oder Kapseln" durch "erhöhte Kraftanstrengung" erstreckt, wird hiervon eine durch Eigenbewegung verursachte Meniskusverletzung nicht erfasst.

Zum Sachverhalt (redaktionelle Bearbeitung):

Der Kläger, von Beruf Monteur/Rohrleitungsbauer, macht gegen die Beklagte im Zusammenhang mit einer am 24.07.2014 erlittenen Verletzung (horizontaler Riss im Innenmeniskushinterhorn, Gelenkerguss, Plica suprapatellaris) Ansprüche aus einer bei dieser bestehenden Unfallversicherung geltend.

Der Kläger unterhält seit dem 27.05.2014 bei der Beklagten eine private Unfallversicherung. Die einbezogenen Versicherungsbedingungen (AUB) lauten auszugsweise:

§ 1 AUB:

"1. Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet oder wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung ein Gelenk verrenkt, Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden.

(...)"

§ 23 AUB:

"(...)

2 f) Haben Erkrankungen oder Gebrechen an den Unfallfolgen mitgewirkt, mindert sich der Prozentsatz des Invaliditätsgrades entsprechend dem Anteil der Erkrankung oder des Gebrechens. Beträgt dieser Anteil weniger als 50 %, verzichten wir auf diese Kürzung."

Wegen des Vorfalls vom 24.07.2014 war der Kläger am selben Tag zunächst im Klinikum und sodann in ärztlicher Behandlung. Nachdem der Kläger de...

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