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OLG Karlsruhe Urteil vom 20.04.2018 - 4 U 120/17

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Verfahrensgang

LG Freiburg i. Br. (Aktenzeichen 6 O 76/17)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 06.02.2020; Aktenzeichen I ZR 93/18)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 21.07.2017, Az. 6 O 76/17, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 13.000 EUR abwenden, sofern nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger macht in seiner Funktion als Dachverband einer Vielzahl von Verbraucherorganisationen einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch gegenüber der Beklagten geltend.

Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe für den Sach- und Streitstand im ersten Rechtszug und die getroffenen Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht nach dem Klageantrag erkannt.

Der Ausschluss der Bezahlung von im Internetversandhandel der Beklagten durch Kunden mit Wohnsitz in Deutschland bestellter Waren mittels auf ein Konto in Luxemburg bezogener Lastschrift wurde durch das Landgericht als Verstoß gegen Art. 9 Abs. 2 VO (EU) Nr.260/212 (i.F. SEPA-VO) als verbraucherschützender Norm i.S.d. § 2 Abs. 1 UKIaG und Marktverhaltensregel i.S.d. § 3 a UWG bewertet.

Dies beruht nach Auffassung der Beklagten sowohl hinsichtlich der Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 9 SEPA-Verordnung als auch bezüglich der Einordnung der Vorschriften der SEPA-Verordnung...

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