Leitsatz (amtlich)
Der Abschluss einer Kostenausgleichsvereinbarung im Rahmen eines "Nettopolicenmodells" kann in einer bestimmten Ausgestaltung durch Umgehung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen und daher nichtig sein (§ 134 BGB).
Zur Frage der Intransparenz von Kostenausgleichsvereinbarungen im Rahmen eines vom Versicherer angebotenen "Nettopolicenmodells".
Im Rahmen der pflichtgemäßen Beratung (§§ 6, 61 VVG) ist der Versicherungsinteressent vor Vertragsschluss ausführlich und nachvollziehbar über die Unterschiede zwischen Brutto- und Nettopolicen und die aus einer Kostenausgleichsvereinbarung folgende Schlechterstellung des Versicherungsnehmers im Fall eines Frühstornos aufzuklären.
Normenkette
BGB §§ 134, 307; VVG §§ 6, 61, 169
Verfahrensgang
LG Karlsruhe (Urteil vom 10.05.2013; Aktenzeichen 10 O 29/13) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Karlsruhe vom 10.5.2013 - 10 O 29/13 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin, ein in Liechtenstein ansässiger Lebensversicherer, verlangt von der Beklagten restliche Zahlung aus einer sog. Kostenausgleichsvereinbarung.
Die Beklagte beantragte am 13.9.2011 bei der Klägerin eine fondsgebundene Rentenversicherung und - in einem gesonderten Vordruck - den Abschluss einer "Kostenausgleichsvereinbarung". Der Antrag auf fondsgebundene Rentenversicherung sieht d...