Entscheidungsstichwort (Thema)
Beitragsanpassung in der privaten Krankenversicherung bei abgesenktem Schwellenwert
Leitsatz (amtlich)
Eine Regelung in allgemeinen Versicherungsbedingungen, die bei einer unterhalb von 10 % liegenden Abweichung der erforderlichen von den kalkulierten Versicherungsleistungen (abgesenkter Schwellenwert) lediglich eine Möglichkeit, nicht aber eine Verpflichtung des Versicherers zur Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Prämien vorsieht, ist wirksam.
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 24.08.2021, Az. 8 O 293/20, wird zurückgewiesen.
Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz die Klage erweitert hat, wird diese abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Karlsruhe ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung des Klägers in den Jahren 2013 und 2020.
Der Kläger ist bei der Beklagten unter der Versicherungsnummer ... seit dem Jahr 1995 privat kranken- und pflegeversichert, unter anderem in den Tarifen 741 (zahnärztliche Behandlung), 451 (Krankenhaustagegeld) sowie 720V und VS1200V (jeweils Heilbehandlung). Bei Vertragsabschluss wurde die Geltung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung Teil I - Musterbedingun...