Entscheidungsstichwort (Thema)
Leistungskondiktion des Zahlenden gegen Zahlungsempfänger
Leitsatz (amtlich)
1. Unter einer Leistung im Rechtssinne ist eine bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens zu verstehen. Die bloße Zweckbestimmung allein begründet keine Leistungsbeziehung; als Leistender kommt vielmehr nur in Betracht, wer die Zuwendung entweder selbst oder mit Hilfe eines Dritten (Leistung kraft Anweisung) bewirkt.
2. Der sog. Empfängerhorizont des Zahlungsempfängers vermag weder die fehlende Tilgungs- und Zweckbestimmung des vermeintlich Anweisenden im Valutaverhältnis (vgl. BGH v. 20.3.2001 – XI ZR 157/00, BGHZ 147, 145 = MDR 2001, 703 = BGHReport 2001, 467; BGHZ 152, 73) noch eine Leistung kraft Anweisung des Zuwendenden ggü. dem vermeintlich Anweisenden herbeizuführen.
3. Die bereicherungsrechtliche Lehre vom Empfängerhorizont verfehlt die allgemeine Auslegungsregel der §§ 133, 157 BGB, soweit sie Umstände und Sonderwissen aus der Perspektive des Zuwendungsempfängers für maßgeblich hält, die dem Erklärenden unerkennbar sind und ihm auch nicht zugerechnet werden können.
Verfahrensgang
LG Karlsruhe (Urteil vom 25.06.2003; Aktenzeichen 5 O 215/02) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Karlsruhe vom 25.6.2003 – 5 O 215/02 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsrechtszuges fallen der Beklagten zur Last.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 12.000 Euro abwenden, wenn nicht diese vor Vollstreckung Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
A. Der – inzwischen wegen Betrugs in Tateinheit mit Untreue in 104 Fällen verurteilte – Zeug...