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OLG Karlsruhe Urteil vom 17.03.2005 - 12 U 329/04

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Leitsatz (amtlich)

Der Ausschluss von nicht überwiegend durch einen Unfall verursachten Schädigungen an den Bandscheiben gem. § 2 Abs. 3 Nr. 2 AUB 95 verstößt nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.

Beruht die Invalidität auf der Schädigung einer Bandscheibe muss der Versicherungsnehmer beweisen, dass dem Unfallereignis hieran ein Verursachungsanteil von über 50 % zukommt.

 

Normenkette

AUB 95 § 2 Abs. 3 Nr. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Urteil vom 30.07.2004; Aktenzeichen 9 O 32/00)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Karlsruhe vom 30.7.2004 - 9 O 32/00 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt Invaliditätsentschädigung aus seiner privaten Unfallversicherung.

Am 1.12.1996 schloss der Kläger mit der Beklagten unter Einbeziehung der Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingung (AUB 95) sowie Besonderen Bedingungen und Zusatzbedingungen zur Unfallversicherung für den Rahmenvertrag mit dem Bund der Versicherten e.V. einen Unfallversicherungsvertrag ab.

Am 23.7.1999 suchte der Kläger auf Verweisung seines Hausarztes den Facharzt für Neurologie- und Psychiatrie/Psychotherapie Sch. auf, der einen subligamentären BSV L5/S1 diagnostizierte. Mit Unfallschadensanzeige vom 30.7.1999 meldete der Kläger der Beklagen einen Unfall vom 18.7.1999. Mit Schreiben vom 8.12.1999 lehnte die Beklagte ihre Eintrittpflicht endgültig ab.

Mit Urt. v. 30.7.2004, auf ...

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