Leitsatz (amtlich)
1. Die in § 1 Abs. 2 HPG definierte Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass eine Ausübung der Heilkunde stets dann vorliegt, wenn die Tätigkeit ärztliche bzw. medizinische Fachkenntnisse erfordert und die Behandlung - bei generalisierender und typisierender Betrachtung der in Rede stehenden Tätigkeit - gesundheitliche Schädigungen verursachen kann.
2. Faltenunterspritzen unter Verwendung von hyaluronsäurehaltigen Präparaten stellt deshalb eine erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde i.S.v. § 1 Abs. 1 und 2 HPG dar.
Verfahrensgang
LG Konstanz (Urteil vom 05.08.2011; Aktenzeichen 8 O 22/11) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Urteil des LG Konstanz, 8. Kammer für Handelssachen, - AZ: 8 O 22/11 KfH - vom 5.8.2011 im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Der Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, untersagt, ohne behördliche Erlaubnis Faltenunterspritzungen unter Verwendung von hyaluronsäurehaltigen Präparaten durchzuführen oder solchartige Behandlungen anzubieten und zu bewerben.
2. Im Übrigen wird der Antrag der Verfügungsklägerin zurückgewiesen.
II. Die weiter gehende Berufung der Verfügungsklägerin wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
I. Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren über einen Verstoß der Beklagten gegen §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikerge...