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OLG Karlsruhe Urteil vom 16.09.2008 - 12 U 73/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankentagegeldversicherung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Bestimmung, nach der bei einer Krankentagegeldversicherung das Versicherungsverhältnis mit dem Bezug von Altersrente, spätestens jedoch nach Vollendung des 65. Lebensjahres zum Ende des Monats, in dem die Altersgrenze erreicht wird, endet, benachteiligt den Versicherungsnehmer nicht unangemessen und kann auch nicht als überraschend angesehen werden.

2. Ist der versicherten Person ohne jede Befristung das Recht eingeräumt, das Versicherungsverhältnis so lange fortzusetzen, wie Einkommen aus einer beruflichen Tätigkeit bezogen wird, ist bei fehlender Kenntnis von der Beendigung des Versicherungsvertrages und fortdauernder Berufstätigkeit das Recht trotz eines zwischenzeitlich eingetretenen Versicherungsfalls jedenfalls dann nicht verwirkt, wenn es noch vor Vollendung des 67. Lebensjahres der versicherten Person ausgeübt wird.

 

Normenkette

VVG §§ 196, 208; MB/KT-94 § 15

 

Verfahrensgang

LG Mannheim (Urteil vom 14.03.2008; Aktenzeichen 3 O 270/07)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Mannheim vom 14.3.2008 - 3 O 270/07 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt geändert:

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Krankenversicherungsverhältnis Nr. ... unter Einschluss des Krankentagegeldtarifs S7 32 über den 30.9.2005 hinaus so lange fortzusetzen ist, wie von der Klägerin Einkommen aus einer beruflichen Tätigkeit bezogen wird.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Krankentagegeldversicherung.

Zwischen der ... Klägerin und der Beklagten besteht unter der Nr. ... eine Krankheitskostenvollversicherung, in die zum 1.9.1997 auch der Krankentagegeldtarif S7 32 (im Folgenden: Krankentagegeldtarif...

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Versicherungsvertragsgesetz / § 196 Befristung der Krankentagegeldversicherung
Versicherungsvertragsgesetz / § 196 Befristung der Krankentagegeldversicherung

  (1) 1Bei der Krankentagegeldversicherung kann vereinbart werden, dass die Versicherung mit Vollendung des 65. Lebensjahres der versicherten Person endet. 2Der Versicherungsnehmer kann in diesem Fall vom Versicherer verlangen, dass dieser den Antrag auf ...

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