Leitsatz (amtlich)
1. Sind Ehegatten am Abschluss eines Verbrauchervertrags beteiligt, so können sie ein Widerrufsrecht grundsätzlich nur gemeinsam ausüben.
2. Aus dem vom Gesetz festgelegten Umfang der Prozessvollmacht (§ 81 ZPO) folgt eine Vertretungsmacht zur Ausübung des Widerrufsrechts nicht.
Verfahrensgang
LG Mosbach (Urteil vom 12.08.2014; Aktenzeichen 1 O 250/13)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Mosbach vom 12.08.2014 - 1 O 250/13 - wird, soweit sie sich gegen die Abweisung des Hauptantrags zu 1) richtet, als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
5. Der Streitwert für die erste und zweite Instanz wird einheitlich auf bis 13.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten darüber, ob der beklagten Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung zusteht und ob die Klägerin Darlehensverträge, die sie zusammen mit ihrem mittlerweile geschiedenen Ehemann in den Jahren 2004 bis 2007 mit der Beklagten abgeschlossen hat, wirksam widerrufen hat.
Die Klägerin schloss gemeinsam mit ihrem damaligen Ehemann zu den nachfolgenden Zeitpunkten insgesamt sechs Darlehensverträge bei der Beklagten zur Finanzierung des Kaufs und der Modernisierung einer Immobilie ab:
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Abschlussdatum
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Valuta
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Belehrung
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Oktober 2004
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40.000 EUR
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Anlage K3
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Oktober 2004
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30.000 EUR
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Anlage K3
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Oktober 2004
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25.000 EUR
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Anlage K3
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Januar 2005
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20.000 EUR
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Anlage K3
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Septembe... |