Leitsatz (amtlich)
Die Klausel, nach der der Versicherer nicht leistet "bei Arbeitsunfähigkeit infolge einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung", ist wirksam.
Verfahrensgang
LG Freiburg i. Br. (Urteil vom 20.04.2007; Aktenzeichen 14 O 362/06) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Freiburg vom 20.4.2007 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufungsinstanz.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Parteien besteht - obwohl die Urkunden das Gegenteil belegen (K1) - unstreitig eine Restschuldlebensversicherung mit Arbeitsunfähigkeitszusatzversicherung.
Die Klägerin, die von ihrem Hausarzt am 14.2.2005 erstmals arbeitsunfähig krank geschrieben worden war, behauptet, an einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung zu leiden, aufgrund derer sie auf absehbare Zeit außer Stande sei, ihrer Tätigkeit als selbständige Versicherungsmaklerin nachzugehen. Für den Fall einer solchen Krankheit sei die Beklagte leistungspflichtig und könne eine Deckung insbesondere nicht durch den einschlägigen Leistungsausschluss versagen, da dieser unwirksam sei.
Die Beklagte beruft sich in erster Linie auf den in § 6 f. der Versicherungsbedingungen niedergelegten Leistungsausschluss, hilfsweise darauf, dass die Klägerin nicht andauernd arbeitsunfähig gewesen sei und im Übrigen ihre Obliegenheit aus § 7 Abs. 2b AVB verletzt habe, da sie seit dem 30.5.2005 keine weiteren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt habe.
Für den ansonsten maßgeblichen Sachverhalt und die tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird im Übrigen auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.
Das LG hat die Klage abgewiesen, weil die Klausel wirksam sei und weder gem. § 305c I BGB überraschend noch unangem...