Leitsatz (amtlich)
Zahlt der verurteilte Beklagte die Urteilssumme vor Rechtskraft des von ihm angefochtenen Urteils unter dem Vorbehalt der Rückforderung im Falle eines Erfolges seines Rechtsmittels, hat dies keine Erfüllungswirkung. Der Kläger, der die Zahlung deshalb zurückweist, gerät gleichwohl in Annahmeverzug mit der Folge, dass der Beklagte ihm von da an weder Verzugs- noch Prozesszinsen schuldet.
Normenkette
BGB § 362 Abs. 1, § 371 S. 1; ZPO § 767 Abs. 1-2
Verfahrensgang
LG Karlsruhe (Urteil vom 15.12.2009; Aktenzeichen 2 O 183/09) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Karlsruhe vom 15.12.2009 - 2 O 183/09 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt geändert:
1. Die Zwangsvollstreckung des Beklagten aus dem Urteil des OLG Karlsruhe vom 4.1.2008 - 17 U 406/06 - wird für unzulässig erklärt.
2. Der Beklagte wird verurteilt, die ihm erteilte vollstreckbare Ausfertigung des Urteils des OLG Karlsruhe vom 4.1.2008 - 17 U 406/06 - an die Klägerin herauszugeben.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.
III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Vollstreckung in der Hauptsache darf der Beklagte durch Sicherheitsleistung i.H.v. 1.000.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.
V. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 974.109,25 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin wendet sich gegen die Vollstrecku...