Verfahrensgang
LG Heidelberg (Urteil vom 09.12.2014; Aktenzeichen 2 O 162/13) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Heidelberg vom 09.12.2014 - 2 O 162/13 -, berichtigt mit Beschluss vom 12.2.2015, im Kostenpunkt aufgehoben und - soweit darin zu Lasten der Beklagten erkannt wird - wie folgt abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.
3. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 100.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Kläger nehmen die Beklagte als Betreiberin der Internet-Suchmaschine "Google" auf Entfernung der Anzeige von Suchergebnissen und auf Unterlassung der Weiterleitung zu Internetseiten in Anspruch. Sie begehren darüber hinaus die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten sowie deren Verurteilung zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
Die Beklagte mit Sitz in den USA betreibt unter der Internetadresse "www.google.de" eine Internet-Suchmaschine. Durch Eingabe von Suchbegriffen in die Suchmaschine der Beklagten können Nutzer über eine angezeigte Trefferliste auf von Dritten ins Internet eingestellte Inhalte Zugriff nehmen. Die Kläger Ziff. 1 und Ziff. 2 sind politisch im rechtskonservativen Spektrum aktiv. Beide Kläger sind jeweils Gegenstand eines Beitrages im Internet. Die Artikel sind im Jahr 2012 auf der Internetplattfonn indymedia.org unter der Subdomain "linksunten.inymedia.org" ve...