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OLG Karlsruhe Urteil vom 14.10.2005 - 12 U 167/05

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Leitsatz (amtlich)

Unklarheit der Invaliditätsbezeichnung in der Gliedertaxe "Funktionsunfähigkeit eines Arms im Schultergelenk".

 

Normenkette

AUB § 7; BGB § 305c

 

Verfahrensgang

LG Mannheim (Urteil vom 07.06.2005; Aktenzeichen 3 O 71/04)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der weiter gehenden Berufung das Urteil des LG Mannheim vom 7.6.2005 - 3 O 71/04 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird unter Klagabweisung im Übrigen verurteilt über den vorgerichtlich bezahlten Betrag von 26.726,67 EUR hinaus an die Klägerin weitere 116.435,05 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.3.2004 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug tragen die Klägerin 20 % und die Beklagte 80 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 42 % und die Beklagte zu 58 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

I. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht ggü. der Beklagten Ansprüche aus einer Unfallversicherung geltend.

Die Klägerin hat mit der Beklagten einen Unfallversicherungsvertrag abgeschlossen, dem die AUB 94 sowie die Besonderen Bedingungen für die Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel (Formel 2/P 350) zugrunde liegen (Versicherungsschein vom 12.11.1997; Anlage K 4). Die Invaliditätsgrundsumme beläuft sich auf 224.000 DM, die Höchstsumme bei Vollinvalidität nach der Invaliditätsstaffel (P 350 %) beträgt 784.000 DM. In § 7 Abs. 1 (2)a AUB 94 wird bestimmt:

"Als feste Invaliditätsgra...

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