Leitsatz (amtlich)
1. Sieht bei einem Tarifwechsel in der privaten Krankenversicherung der Zieltarif einen geringeren Selbstbehalt als der Ausgangstarif vor, so handelt es sich unabhängig von den übrigen Tarifmerkmalen um eine partielle Mehrleistung im Sinne des § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 VVG.
2. Zu den aus dem Vertrag erworbenen Rechten nach § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 VVG gehört auch die Bewertung des Gesundheitszustandes, wie sie der Versicherer bei Abschluss des Vertrages im Herkunftstarif vorgenommen hat.
3. Sieht der Zieltarif die Erhebung eines Risikozuschlags vor, ist Grundlage der Risikoeinstufung stets der Gesundheitszustand zum Zeitpunkt des (erstmaligen) Abschlusses des Versicherungsvertrags. Der Versicherer ist insoweit nicht berechtigt, nach dem ursprünglichen Versicherungsbeginn eingetretene oder festgestellte Umstände zu berücksichtigen.
Normenkette
VVG §§ 5, 204 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Mannheim (Urteil vom 02.06.2015; Aktenzeichen 1 O 159/13) |
Nachgehend
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Berechtigung der Beklagten zur Erhebung von Risikozuschlägen bei einem Tarifwechsel in der privaten Krankenversicherung.
Der Kläger unterhält bei der Beklagten seit 1983 unter der Versicherungsnummer (...) einen privaten Krankenversicherungsvertrag. 1993 wurde die Ehefrau des Klägers als weitere versicherte Person aufgenommen. Bis zum 31.12.2011 waren der Kläger und seine Ehefrau im Tarif G. versichert. Dieser sah eine kalenderjährliche Selbstbeteiligung in Höhe von 1.404,00 EUR vor. Risikozuschläge waren nicht vereinbart. Im Dezember wünschte der Kläger für sich und seine Ehefrau einen anderen Tarif bei der Beklagten. Die Beklagte schlug ihm mit Schreiben vom 09.12.2011 den Tarif M. 500 mit ei...