Verfahrensgang
LG Offenburg (Aktenzeichen 1 O 71/17) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 16.05.2018, Az. 1 O 71/17, nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffern teilweise abgeändert bzw. teilweise aufgehoben.
2. Klageanträge Ziff. 1 und 2 werden dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Hinsichtlich des Betragsverfahrens wird der Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen.
3. Die Widerklage wird abgewiesen, soweit sie über 46.725,97 EUR (BV ...) und 21.315,59 EUR (BV ...) - jeweils nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit 05.01.2013 - hinausgeht; im Übrigen wird der Rechtsstreit bezüglich der Widerklage unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Offenburg vom 16.05.2018, Az. 1 O 71/17, sowie des Verfahrens zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
4. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
6. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 326.897,89 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Schadensersatz und restlichen Werklohn aus einem Werkvertrag über die Deichsanierung und Flussbetterweiterung des Flusses ... (im Folgenden: Bauvorhaben ...) sowie aus einem Werkvertrag über die Durchführung von Tiefbauarbeiten zur Sicherung eines Hochwasserschutzdeichs in ... (im Folgenden: Bauvorhaben ...).
Bauvorhaben ...:
Die Beklagte verpflichtete sich gegenüber dem Kläger mit Bauvertrag vom 9.02./11.2.2009 (Anlage K1.1f.) gegen Vergütung in Höhe von 963.810,47 EUR zur Umgestaltung der ... sowie zur Sanierung des rechten ...deichs einschließlich Mühlbachumgestaltung. Ein Bestandteil des Bauvertrags ist das Protokol...